Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Allgemeines
Um die Jugendlichen beim Übergang in das Arbeits- und Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit zu schützen, muss jeder Jugendliche innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (§ 32 JArbSchG). Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind folgende Untersuchungen zu unterscheiden:
- Erstuntersuchung
- 1. Nachuntersuchung
- weitere Nachuntersuchungen
- außerordentliche Nachuntersuchung
- Ergänzungsuntersuchung
Ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Über die Durchführung der Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1 JArbSchG) muss der Jugendliche vor Aufnahme seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorlegen. Diese Erstuntersuchung kann bis zu 14 Monate vor Beginn der Beschäftigung vorgenommen werden.
Die 1. Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 JArbSchG) wird nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres durchgeführt (außer das 18. Lebensjahr wurde mittlerweile vollendet). Diese 1. Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. Die Nachuntersuchung hat den Zweck, die Auswirkungen der Arbeit auf die Gesundheit und die Entwicklung des Jugendlichen festzustellen und daraus die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Weitere Nachuntersuchungen (§ 34 JArbSch G) kann der Jugendliche nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der 1. Nachuntersuchung durchführen lassen. Diese weiteren Nachuntersuchungen sind freiwillig.
Wird im Rahmen der Erstuntersuchung oder einer Nachuntersuchung eine gesundheitliche Schwäche oder ein Schaden festgestellt, der weiter beobachtet werden muss, oder der Jugendliche ist hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben, so muss der Arzt eine außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG) innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist anordnen. Einer solchen außerordentlichen Nachuntersuchung muss der Jugendliche Folge leisten.
Ergänzungsuntersuchungen (§ 38 JArbSchG) müssen dann veranlasst werden, wenn der Arzt den Gesundheits - und Entwicklungsstand des Jugendlichen ohne ergänzende Untersuchungen nicht beurteilen kann. Ergänzungsuntersuchungen müssen von einem Gebietsarzt (nicht Hausarzt) durchgeführt werden. Die Notwendigkeit einer Ergänzungsuntersuchung muss der veranlassende Arzt begründen. Sofern der im Besitz des Untersuchungsberechtigungsschein befindliche Arzt selbst in der Lage ist, eine Ergänzungsuntersuchung durchzuführen, so kann er diese vornehmen (sog. Selbstüberweisung). Ergänzungsuntersuchungen gehen nur in dem Umfang zu Lasten des Landes, soweit sie zur Abklärung des Gesundheitszustandes unbedingt erforderlich sind, um eine Aussage darüber treffen zu können, ob der Jugendliche beruflich einsatzfähig ist. Demgegenüber umfasst die Ergänzungsuntersuchung nicht eine vollständige Abklärung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden therapeutischen Konsequenzen. Solche Leistungen sind dem kurativen Bereich zuzuordnen und über die Krankenkasse abzurechnen.
Inhalt der Jugendarbeitsschutzuntersuchungen
Zur Vorbereitung der Erst- oder Nachuntersuchung erhält der Jugendliche einen Erhebungsbogen, der vom Personensorgeberechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugendlichen unterschrieben dem Arzt vorgelegt werden soll.
Die Erst- und die Nachuntersuchungen erfolgen nach einem standardisierten Programm, welches sich aus den amtlichen Untersuchungsbögen ergibt. Sie umfassen folgende Leistungen:
- eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung einschl. einfacher Seh-, Hör- und Farbsinnprüfung
- einfache qualitative Harnuntersuchung
- Beratung des Jugendlichen
- schriftliche gutachterliche Äußerung und die Mitteilung für die Personensorgeberechtigten sowie die Bescheinigung für den Arbeitgeber.
Kostenträger ist gemäß § 44 JArbSchG das jeweilige Bundesland. Der Arzt erhält von diesem die zutreffende Gebühr automatisch nach Einreichung des Untersuchungsberechtigungsscheins erstattet.
Wichtig: Die Jugendarbeitsschutzuntersuchungen gelten nur für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Danach ist die Pflicht zur Untersuchung hinfällig und die Untersuchungsgebühr würde dann vom Land nicht mehr erstattet werden.